Am 29. August 2025 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ihren Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Cannabisprodukte in die Vernehmlassung geschickt, mit Frist bis zum 1. Dezember 2025. In der Schweiz wohnhafte Erwachsene könnten Cannabis für den Eigengebrauch anbauen, bis zu drei blühende Pflanzen pro Person, und es in nicht gewinnorientierten Verkaufsstellen kaufen.
In Kürze
- Vernehmlassung vom 29. August bis 1. Dezember 2025 zum Vorentwurf des Cannabisproduktegesetzes (CanPG).
- Eigenanbau: höchstens drei weibliche Pflanzen in der Blütephase pro erwachsene Person, in der Wohnung und in angrenzenden Innen- und Aussenräumen.
- Im privaten Bereich bis 75 g THC (rund 500 g getrocknete Blüten mit 15 %), im öffentlichen Raum höchstens 5 g Gesamt-THC.
- Hanf mit weniger als 1 % THC bliebe ausserhalb des neuen Gesetzes. Im Oktober 2026 ist das Gesetz nicht in Kraft.
Was der Vorentwurf vorsieht
Der Vorentwurf setzt die parlamentarische Initiative Siegenthaler (20.473) um. Laut Kommission soll das heutige Verbot fallen, Cannabis aber ein Betäubungsmittel bleiben, und der Konsum soll nicht gefördert werden. Der Verkauf wäre nicht gewinnorientiert und fände in einer begrenzten Zahl von Verkaufsstellen mit kantonaler Konzession statt; der Bund könnte eine einzige Konzession für den Online-Verkauf vergeben.
Gewerblicher Anbau und Herstellung bräuchten eine Bewilligung des Bundes, und ein elektronisches System würde Cannabis vom gewerblichen Anbau bis zum Verkauf rückverfolgen. Vorgesehen sind zudem neutrale Verpackungen, ein Werbeverbot, ein Abgabeverbot an Minderjährige, eine Lenkungsabgabe, die sich unter anderem nach dem THC-Gehalt richtet, und Nulltoleranz im Strassenverkehr.
Eigenanbau: wo, wie viele Pflanzen, welche Mengen
Die Einzelheiten stehen im erläuternden Bericht vom 3. Juli 2025, den die Kommission zusammen mit dem Vorentwurf verabschiedet hat (Mitteilung vom 4. Juli). Nach Art. 12 dürfte jede erwachsene Person höchstens drei weibliche Pflanzen in der Blütephase anbauen, in der eigenen Wohnung und in den angrenzenden Innen- und Aussenräumen. Nach Ansicht der Kommission reichen drei Pflanzen mit den verbreiteten Methoden des Heimanbaus bereits für beträchtliche Erträge; die Höchstzahl der Pflanzen und die Höchstmengen sollen Selbstversorgung und gewerblichen Anbau klar unterscheidbar machen.
- Im privaten Bereich: bis 75 g THC, rund 500 g getrocknete Blüten mit durchschnittlich 15 % THC (Art. 14).
- Im öffentlichen Raum: höchstens 5 g Gesamt-THC, ähnliche Grenzen für selbst angebauten Cannabis; gekaufte und selbst angebaute Produkte dürften nicht zusammen mitgeführt werden.
- Weitergabe: Erwachsene dürften selbst angebauten Cannabis unentgeltlich an andere Erwachsene abgeben, im Rahmen der Höchstmengen für den öffentlichen Raum.
- Minderjährige: Abgabe von Cannabis, Samen oder Stecklingen verboten (Art. 8); zudem ist sicherzustellen, dass sie keinen Zugang zu selbst angebautem Cannabis haben.
- Samen und Stecklinge: Die Verpackung müsste durchschnittlichen Ertrag sowie THC- und CBD-Gehalt angeben (Art. 28).
Das Mindestalter läge bei 18 Jahren, wie bei Tabak und Alkohol. Hanf mit weniger als 1 % THC, darunter CBD-Produkte, bliebe ausserhalb des neuen Gesetzes, das den heutigen Grenzwert beibehält.
Stand Oktober 2026: Das Cannabisproduktegesetz ist nicht in Kraft. Die Vernehmlassung ergab 162 Stellungnahmen: Laut dem am 8. Mai 2026 veröffentlichten Ergebnisbericht stimmen 10 Kantone zu oder eher zu und 15 lehnen ab oder eher ab, darunter das Tessin, das eine Überarbeitung verlangt. Am selben Tag teilte die SGK-N mit, dass sie weiterarbeiten will (16 zu 8 Stimmen, 1 Enthaltung) und die Subkommission die Vorlage im Laufe des Jahres 2026 überarbeiten soll. Bereits am 26. September 2025 hatte der Nationalrat die Frist für die Initiative bis zur Herbstsession 2027 verlängert. Die Regeln zu Pflanzen und Mengen können sich also noch ändern: mehr dazu in der News zur Überarbeitung in der Subkommission.
Häufige Fragen
Wie viele Cannabispflanzen dürfte man mit dem neuen Gesetz anbauen?
Laut dem Vorentwurf in der Vernehmlassung höchstens drei weibliche Pflanzen in der Blütephase pro erwachsene Person, in der Wohnung oder in angrenzenden Innen- und Aussenräumen. Die Zahl kann sich noch ändern.
Wie viel Cannabis dürfte man zu Hause aufbewahren?
Der Vorentwurf sieht im privaten Bereich bis 75 g THC vor, rund 500 g getrocknete Blüten mit 15 % THC, und im öffentlichen Raum höchstens 5 g Gesamt-THC.
Quellen
- Schweizer Parlament – Medienmitteilung der SGK-N zur Eröffnung der Vernehmlassung (italienische Fassung), 29.08.2025
- SGK-N – Parlamentarische Initiative 20.473, erläuternder Bericht (italienische Fassung), 03.07.2025
- Schweizer Parlament – Medienmitteilung der SGK-N zur Regulierung von Cannabis (italienische Fassung), 04.07.2025
- Ticinonline – Coltivare al massimo tre piante di cannabis. Ecco la nuova proposta per legalizzare la canapa, 29.08.2025
- laRegione (ATS) – La Svizzera verso la legalizzazione della cannabis per adulti, 29.08.2025
- BAG – Neues Cannabisproduktegesetz (italienische Seite), abgerufen am 13.10.2026
- SGK-N – Ergebnisbericht Vernehmlassung 20.473, 08.05.2026
- Schweizer Parlament – Medienmitteilung der SGK-N zum Cannabisproduktegesetz (italienische Fassung), 08.05.2026
- Schweizer Parlament – Curia Vista, Geschäft 20.473, aktualisiert am 11.05.2026
Aktualisiert am 13. Oktober 2026.