Mit dem Urteil 6B_89/2024 vom 1. Oktober 2025 hat das Bundesgericht den Schuldspruch wegen Anbau, Lagerung und Besitz von Betäubungsmitteln bestätigt, bei dem es um eine Indoor-Hanfanlage mit über 1 % THC ging. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe CBD-Hanf anbauen wollen, drang damit aber nicht durch. Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde nur bei der Strafzumessung.
In Kürze
- Urteil 6B_89/2024 vom 1. Oktober 2025: Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG (Anbau, Lagerung, Besitz) bestätigt.
- Die Pflanzen lagen über 1 % THC: Der Hinweis auf CBD-Hanf verhinderte die Verurteilung nicht.
- Für den Grenzwert zählt das Gesamt-THC, also THC plus THCA, wie das Bundesgericht im Urteil 6B_878/2018 klargestellt hat.
- Beschwerde nur bei der Strafe gutgeheissen: Der Fall geht zurück an das Obergericht des Kantons Glarus.
Was das Bundesgericht entschieden hat
Der Fall, den die Glarner Justiz beurteilte, betrifft eine Indoor-Anlage über mehrere Etagen eines Gebäudes. Laut Anklage standen dort am 6. Juni 2018 686 Frischpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1 %, dazu kamen rund 2,9 kg getrockneter Hanf über demselben Grenzwert. Das Glarner Obergericht verurteilte den Verantwortlichen wegen Anbau, Lagerung und Besitz, nicht aber wegen Veräusserung.
Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe auf CBD-Hanf gesetzt, und führte den hohen THC-Gehalt auf die Anbaubedingungen zurück; den direkten Vorsatz bestritt er. Das Obergericht kam dagegen zum Schluss, er habe gezielt versucht, aus CBD-Hanf Drogenhanf zu gewinnen, gestützt unter anderem auf einen Chat mit einer Drittperson und auf sein Fachwissen. Das Bundesgericht sah darin keine Willkür: Die Schuldsprüche bleiben bestehen.
Bei der Strafe gab das Gericht dem Beschwerdeführer hingegen teilweise recht. Zwischen Berufungsverhandlung (Juni 2021) und kantonalem Urteil (Dezember 2023) lagen ohne ersichtlichen Grund rund zweieinhalb Jahre; das Obergericht hatte die Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkannt und die Strafe um zwei Monate reduziert. Nach so langer Zeit hätte es aber die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von Amtes wegen erheben müssen, und auch ein weiterer Punkt der Strafe verletzte Bundesrecht.
Der Grundsatz: Massgebend ist das gemessene Gesamt-THC
Das Urteil von 2025 befasst sich nicht mit der Berechnung des THC-Gehalts; dafür gelten bereits feste Regeln. Nach der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI gilt Hanf mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % als Betäubungsmittel. Im Urteil 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass das Gesamt-THC die Summe aus THC und THC-Säure (THCA) ist, weil sich die Säure durch Decarboxylierung in THC umwandeln kann, etwa während der Lagerung.
2019 hielt das Bundesgericht zudem Eventualvorsatz bei einem Produzenten für vertretbar, der die 1-%-Grenze kannte, keine verlässlichen eigenen Analysen hatte und trotz früherer Analysen über dem Grenzwert weiter anbaute. Kurz: In beiden Urteilen zählten der THC-Gehalt der Pflanzen und das, was der Produzent wusste, nicht der angegebene Zweck.
Stand Oktober 2026: Der Grenzwert bleibt bei 1 % Gesamt-THC. Das Cannabisproduktegesetz, das Cannabis ab 1 % regeln und in der Vernehmlassungsfassung den Eigenanbau von drei Pflanzen erlauben würde, ist nicht in Kraft: Am 8. Mai 2026 beschloss die SGK-N, weiterzuarbeiten, und beauftragte die Subkommission, die Vorlage im Laufe des Jahres zu überarbeiten; bereits am 26. September 2025 hatte der Nationalrat die Frist bis zur Herbstsession 2027 verlängert. Laut erläuterndem Bericht würde auch die Vorlage den Grenzwert von 1 % beibehalten und Hanf darunter, einschliesslich CBD-Produkten, ausklammern. Die Vorlage beschreibt die News zur Vernehmlassung 2025.
Häufige Fragen
Ab wann gilt Hanf in der Schweiz als Betäubungsmittel?
Wenn der durchschnittliche Gesamt-THC-Gehalt, also THC plus THCA, 1 % erreicht. Darunter ist Hanf kein Betäubungsmittel und darf angebaut werden.
Genügt es, den Anbau als CBD-Hanf zu bezeichnen?
Nein. Massgebend ist der an den Pflanzen gemessene Gesamt-THC-Gehalt: Ab 1 % fällt der Anbau unter das Betäubungsmittelgesetz, wie die Urteile 6B_89/2024 und 6B_878/2018 zeigen.
Quellen
- Bundesgericht – Urteil 6B_89/2024, 01.10.2025
- Bundesgericht – Urteil 6B_878/2018, 29.07.2019
- Schweizer Bauer (sda) – Hanfbauer verliert vor Bundesgericht, 07.08.2019
- SGK-N – Parlamentarische Initiative 20.473, erläuternder Bericht (italienische Fassung), 03.07.2025
- Schweizer Parlament – Medienmitteilung der SGK-N zum Cannabisproduktegesetz (italienische Fassung), 08.05.2026
- Schweizer Parlament – Curia Vista, Geschäft 20.473, aktualisiert am 11.05.2026
- BAG – Neues Cannabisproduktegesetz (italienische Seite), abgerufen am 13.10.2026
Aktualisiert am 13. Oktober 2026.