Am 3. Dezember 2024 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den ersten Teil der Analyse der Pilotversuche mit Cannabis veröffentlicht, erstellt von der Universität Lausanne und der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Der Bericht vom 7. November 2024 erinnert an eine Regel, die direkt den Anbau betrifft: Das in den Versuchen verkaufte Cannabis muss in der Schweiz nach biologischen Standards angebaut werden.
In Kürze
- Im Juni 2024 liefen sieben Pilotversuche mit rund 7'000 erwachsenen Teilnehmenden.
- Das Cannabis muss in der Schweiz produziert und nach Möglichkeit gemäss Bio-Verordnung angebaut werden.
- Anfangs führte die Pflicht zu Bio-Produkten aus Freilandanbau zu schwankender Qualität und Lieferschwierigkeiten.
- Wer für einen Versuch anbaut, braucht eine Ausnahmebewilligung des BAG, und zwar für jeden Versuch einzeln.
Sieben Versuche, rund 7'000 Teilnehmende
Der Bericht deckt die Zeit von 2023 bis Mitte 2024 ab; die Daten wurden im Juni 2024 erhoben. Damals nahmen rund 7'000 Erwachsene an den sieben laufenden Versuchen teil: Weedcare in Basel-Stadt, ZüriCan und Cannabis Research Zürich im Kanton Zürich, La Cannabinothèque in Vernier, Cann-L in Lausanne, SCRIPT in Bern, Biel und Luzern sowie Grashaus in Basel-Landschaft. Keiner der sieben Versuche fand im Tessin statt.
In der Schweiz angebaut, nach Bio-Standards
Die Vorgaben stammen aus der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV), die auf Art. 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) beruht; dieser ist seit dem 15. Mai 2021 in Kraft. Der Bericht hält fest, dass die Versuche Cannabis verkaufen müssen, das in der Schweiz nach biologischen Standards angebaut wurde (Art. 7 und 8 BetmPV), und dass die Produkte strenge Qualitätsanforderungen erfüllen müssen, mit einer Obergrenze von 20 % THC für Blüten.
Laut der Zusammenfassung des Berichts hatte diese Vorgabe zu Beginn ihren Preis: Die Pflicht, biologische Produkte aus Freilandanbau zu verwenden, führte zu schwankender Produktqualität und zu Lieferschwierigkeiten aufgrund der Anbauzyklen. An anderer Stelle bezeichnet dieselbe Zusammenfassung die Qualität der verkauften Produkte jedoch als hoch und gleichbleibend.
Wer für die Pilotversuche anbauen darf
Die BAG-Seite zum Anbau für die Pilotversuche nennt die Bedingungen. Nötig ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Art. 8 Abs. 5 BetmG, die eine Bewilligung des Versuchs selbst voraussetzt. Die Produzenten werden von den verantwortlichen Organisationen der Versuche ausgewählt, und das Gesuch wird gemeinsam mit ihnen eingereicht; wer für mehrere Versuche anbaut, braucht für jeden ein separates Gesuch. Das Cannabis muss in der Schweiz produziert und nach Möglichkeit gemäss Bio-Verordnung angebaut werden, in Anlehnung an die gute landwirtschaftliche Praxis für Heilpflanzen (GACP); von der Schweizer Herkunft und vom Bio-Anbau darf nur im Ausnahmefall abgewichen werden. Auch die Einfuhr ist nur ausnahmsweise möglich, mit einer Bewilligung des BAG.
Das Gesuch verlangt unter anderem einen Strafregisterauszug, der nicht älter als sechs Monate ist, eine Beschreibung und einen Plan der Anbaufläche, Massnahmen gegen Diebstahl, die Führung von Registern und ein System der Selbstkontrolle. BAG und kantonale Behörden führen Stichprobenkontrollen durch.
Stand Oktober 2026: Die BAG-Seite zum Anbau für die Pilotversuche nennt dieselben Bedingungen: Produktion in der Schweiz, nach Möglichkeit Bio-Anbau, eine Ausnahmebewilligung pro Versuch. Laut BAG ist die gesetzliche Grundlage der Versuche auf zehn Jahre befristet, bis zum 14. Mai 2031. Am 13. Januar 2026 veröffentlichte das BAG den zweiten Teil der Analyse (Mitte 2024 bis Mitte 2025) und nennt auf seiner Seite sieben Versuche mit rund 10'500 Teilnehmenden; im Juni 2026 wurde die Bewilligung für CanLeg im Kanton St. Gallen bekannt gegeben, das als achter Pilotversuch vorgestellt wird. Die BAG-Übersicht der bewilligten Versuche führt heute acht auf, CanLeg eingeschlossen; keiner davon ist im Tessin. Das Cannabisproduktegesetz (parlamentarische Initiative 20.473) ist nicht in Kraft: Am 8. Mai 2026 beschloss die SGK-N, die Arbeiten fortzusetzen, und wies die Vorlage an die Subkommission zurück; die parlamentarische Frist läuft bis zur Herbstsession 2027.
Häufige Fragen
Wer darf Cannabis für einen Pilotversuch anbauen?
Nur ein Produzent mit einer Ausnahmebewilligung des BAG, die gemeinsam mit der Organisation beantragt wird, die den Versuch durchführt; die Versuche wählen ihre Produzenten selbst aus. Für jeden Versuch braucht es ein separates Gesuch.
Darf Cannabis für die Pilotversuche importiert werden?
Nur ausnahmsweise und mit einer Bewilligung des BAG. In der Regel muss es in der Schweiz produziert und nach Möglichkeit gemäss Bio-Verordnung angebaut werden.
Wie lange dürfen die Pilotversuche dauern?
Die gesetzliche Grundlage, Art. 8a BetmG, gilt vom 15. Mai 2021 bis zum 14. Mai 2031. Jeder Versuch dauert höchstens fünf Jahre und kann einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Quellen
- BAG – Ergebnisse aus den Pilotversuchen mit Cannabis, 03.12.2024
- BAG (Universität Lausanne, FHNW) – Analyse der Ergebnisse der Pilotversuche mit Cannabis, Erster Teil (Executive Summary), 07.11.2024
- BAG (Universität Lausanne, FHNW) – Analyse des résultats des essais pilotes de cannabis dans les villes suisses, Première partie (vollständiger Bericht, französisch), 07.11.2024
- BAG – Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Artikel 8a BetmG, abgerufen am 13.10.2026
- BAG – Häufige Fragen zu Pilotversuchen mit Cannabis (FAQ), abgerufen am 13.10.2026
- BAG – Pilotversuche mit Cannabis, abgerufen am 13.10.2026
- BAG – Übersicht über die bewilligten Pilotversuche mit Cannabis, abgerufen am 13.10.2026
- Business of Cannabis – Switzerland Launches Eighth Cannabis Pilot, Testing Home Delivery for the First Time, 01.07.2026
- Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) – Hanf, 13.05.2025
- Schweizer Parlament – Medienmitteilung der SGK-N, 08.05.2026
- Schweizer Parlament – Curia Vista, Geschäft 20.473 (Stand des Geschäfts), 11.05.2026
Aktualisiert am 13. Oktober 2026.